Abbrechende Äste sind allgemeines Lebensrisiko

Bei der heutigen Vollkaskomentalität wird immer ein anderer als Schuldiger gesucht, wenn man zu Schaden kommt. Parkt das Auto unter einem Baum und bricht ein Ast ab, wird wegen des beschädigten Autos der Grundstückseigentümer angegangen. Ein Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, unterfällt aber dem allgemeinen Lebensrisiko. Man kann deswegen niemand belangen, es ist einfach persönliches Pech, urteilten die Bundesrichter. Das gilt auch, wenn ein Baum, wie z.B. Pappeln, besonders bruchanfällig ist. Aus der Begründung: „Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums.“ Auch das Absperren von Parkplätzen oder Aufstellen von Warnschildern ist nicht erforderlich. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.

Urteil vom 06.03.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: III ZR 352/13

Quelle: NZM 2014, 445

Zurück zur Übersicht