Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums trennte zu Unrecht danach, ob der Winterdienst auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft oder auf dem davor gelegenen öffentlichen Gehweg stattfindet. Ersteres konnte als Haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt werden, letzteres nicht. In der Praxis stellte sich immer das Problem, auseinanderzudividieren, welcher Anteil der Hausmeisterleistung auf welches Grundstück entfiel. Mit dieser praxisfremden Denkweise machte der Bundesfinanzhof nun gleich in zwei Verfahren Schluß. Auch das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen kann nach § 35 a EStG begünstigt sein. Schließlich ist die Gemeinschaft nach der gemeindlichen Räum- und Streusatzung zum Räumen verpflichtet.

Urteil vom 20.03.2014

Gericht: BFH

Aktenzeichen: VI R 55/12

Quelle: NZM 2014, 601 und 602

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