Bauliche Veränderung: Schaukel und Sandkasten

In Wohnungseigentumsanlagen sind Spielbereiche in der Regel schon von Anfang an vorgesehen. Werden hingegen nachträglich eine Schaukel oder ein Sandkasten errichtet, handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung. Das Gericht sah einen Nachteil darin, daß sich das äußere Erscheinungsbild ändere und die gemeinschaftliche Freifläche dadurch intensiver genutzt werde als zuvor.

Urteil vom 12.06.2014

Gericht: LG Frankfurt/Main

Aktenzeichen: 2-09 S 79/13

Quelle:

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