Vorrecht für Wohngeld in der Zwangsversteigerung nicht bei Eigentümerwechsel
§ 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG regelt ein Vorrecht für Wohngeldforderungen in der Zwangsversteigerungen, das sogar den Grundpfandrechten der Banken vorgeht. Es ist aber kein dingliches Recht, haftet also nicht am Eigentum. Wenn die Wohnung also in der Zwischenzeit verkauft wird, und der Käufer – wie im Regelfall – nicht für die Schulden des Vorgängers haftet, kann wegen der Altschulden also nicht die Zwangsversteigerung in die Immobilie betrieben werden.
Urteil vom 13.09.2013
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 209/12
Quelle: MietRB 2014, 327