Keine Vergabe von Sondernutzungsrechten nach Verkauf aller Einheiten durch den Bauträger

Der Bauträger behält sich in der Teilungserklärung oft die Befugnis vor, Sondernutzungsrechte zuzuweisen, um diese später als „Zuckerl“ einem potentiellen Käufer anzubieten. Oft werden in diesem Zusammenhang der ganze Keller- oder Speicherbereich dem teilenden Eigentümer zugeordnet. So auch hier: Die Eigentümerin eines Grundstücks teilte dieses in Wohnungseigentum auf. In die Teilungserklärung nahm sie einen Passus auf, nachdem alle späteren Käufer von der Mitbenutzung von 5 Kfz-Stellplätzen ausgeschlossen sein sollten. Sie durfte als einzige diese einem bestimmten Sondereigentum zuweisen. Das Zuweisungsrecht sollte mit der Eigentumsüberschreibung der letzten Sondereigentumseinheit enden. Die Eigentümerin verkaufte eine Wohnung und wies im Kaufvertrag einen Stellplatz zu. Sie vergaß aber, gegenüber dem Grundbuchamt eine Eintragungsbewilligung abzugeben. Das fiel erst später auf, als die Eigentümerin schon längst alle Einheiten verkauft hatte. Das Grundbuchamt forderte nun die Eintragungsbewilligung aller anderen Miteigentümer. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht. Die teilende, ehemalige Eigentümerin hatte hier insoweit nichts mehr zu sagen.

OLG Zweibrücken, Beschluß v. 01.07.2013, 3 W 22/13 in NZM 2014, 474

 

Gleiches entschied auch das Oberlandesgericht München. Es betonte, daß eine solche Zuweisungsregel ja keinen Sinn mehr mache, wenn der teilende Eigentümer alle Einheiten verkauft habe.

OLG München, Beschluß v. 10.04.2013, 34 Wx 31/13 in NZM 2014, 477

 

Urteil vom 10.04.2013

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: NZM 2014, 477

Quelle:

Urteil vom 01.07.2013

Gericht: OLG Zweibrücken

Aktenzeichen: NZM 2014, 474

Quelle:

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