Keine Anfechtungsklage bei Geringfügigkeit

Eine Anfechtungsklage wird vor Gericht keinen Erfolg haben, wenn sich ein in der Jahresabrechnung gerügter Fehler nur mit ganz geringfügigen Beträgen auswirkt. Es fehlt dann am dem für eine Klage nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem entspricht ein Beschluß, der die Jahresabrechnung genehmigt, auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein falscher Abrechnungsschlüssel verwendet wurde, aber dieser auch nur zu geringfügigen Abweichungen führt.

Urteil vom 13.02.2013

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 85 S 64/12

Quelle: MietRB 2014, 359

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