Abschleppen und Ersatz der Kosten

Dauerparker auf Kurzparkzonen, schrottreife Autos auf Gemeinschaftsgrund: Die Möglichkeiten, an ein Abschleppen zu denken sind vielfältig. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu klären bei dem ein Pkw unberechtigt auf einem Kundenparkplatz abgestellt war. Der Eigentümer hatte öfters solche Probleme und daher einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppunternehmen abgeschlossen, zu einer Pauschale von 250,- € je Abschleppvorgang.

Das Abschleppunternehmen teilte einem Abgeschleppten mit, daß er gegen Zahlung der 250,- € den Standort des Pkw mitgeteilt bekäme. Der wollte sich das nicht gefallen lassen und bot über einen Anwalt eine Zahlung von lediglich 100,- € an. Es kam zu einer Klage, bei der der Halter auch ca. 700,- € vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet haben wollte.

Das Gericht stellte erneut klar, daß das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung beziehungsweise eine teilweise Besitzentziehung ist. Daher kann der Besitzer der Parkflächen von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und das Auto abschleppen lassen. Der Abgeschleppte hat dann alle Kosten zu erstatten, die in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Neben den Abschleppkosten kommen hier auch Kosten für die Halterauskunft in Betracht oder die Protokollierung etwaiger Schäden, um sich abzusichern. Nicht ersetzt verlangen kann der Gestörte allgemeine Bearbeitungskosten oder Kosten für eine Videoüberwachung. Diese entstehen unabhängig von dem konkreten Parkverstoß und dienen nicht unmittelbar der Störungsbeseitigung. Wegen der Höhe der Erstattung kommt es darauf an, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch ausgeben würde und welche Preise ortsüblich sind.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten konnte der Abgeschleppte hier übrigens nicht erstattet verlangen. Dem Abschleppunternehmen stand nämlich ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Urteil vom 04.07.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 229/13

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