Instandsetzung von Fenstern durch den Sondereigentümer

Wie die Leser unseres Rundbriefs wissen, sind Fenster zwar immer zwingend Gemeinschaftseigentum, in der Gemeinschaftsordnung können aber hinsichtlich der Zuständigkeit und der Kostentragung abweichende Regelungen vorhanden sein.

So auch in dem entschieden Fall. Die Instandsetzung der Fenster (nicht aber die laufende Instandhaltung) wurde in einer Gemeinschaftsordnung auf die Sondereigentümer übertragen. Da nicht nur die Kosten überwälzt wurden, sondern auch die Pflicht als solche, hatte die Gemeinschaft keine Entscheidungsbefugnis mehr. Ein Beschluß der Gemeinschaft, daß anstelle der vorhandenen Schwingflügelfenster nur noch Dreh-/Kippfenster eingebaut werden dürfen, wurde daher vom Gericht wegen fehlender Beschlußkompetenz gekippt.

Hintergrund ist, daß die Erneuerung als Extremform der Instandsetzung gesehen wird.

Urteil vom 09.04.2014

Gericht: LG Hamburg

Aktenzeichen: 318 S 133/13

Quelle:

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