Haftung für Mängel trotz Gewährleistungsausschluß

In einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie war ein Gewährleistungsausschluß enthalten. Das ist Standard. Die Rechtsfolge ist eigentlich, daß der Käufer nur bei Arglist gegenüber dem Verkäufer vorgehen kann. Außerdem fand sich in dem Vertrag aber ein Passus, daß der Verkäufer Mängel, die ihm bekannt sind oder sein müssten, dem Käufer mitzuteilen hat. Das Gericht wertete das als eine vertraglich vereinbarte Haftungserweiterung. Das Dach war hier derart undicht, daß sich die oberste Wohnung nicht richtig heizen ließ. Der Verkäufer hätte das wissen müssen, da er selbst in der betreffenden Wohnung gelebt hatte. Der Käufer hatte daher einen Schadensersatzanspruch.

Urteil vom 18.06.2014

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 9 U 184/10

Quelle:

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