Eigene Konten für die WEG

Im Prinzip gibt es zwei Kontenmodelle bei Eigentümergemeinschaften. Ein Treuhandkonto, bei dem der Verwalter Eigentümer des Kontos ist und ein Fremdkonto, bei dem die Eigentümergemeinschaft Inhaber des Kontos ist. Die erste Variante birgt Risiken für Eigentümergemeinschaften, wir verwenden daher seit langem ausschließlich die zweite Variante. Diese Auffassung wurde auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Das Amtsgericht Hamburg entschied, daß Wohnungseigentümer Wohngeldzahlungen nur auf ein Konto zu leisten haben, das unmittelbar der Gemeinschaft gehört.

Urteil vom 25.07.2014

Gericht: AG Hamburg

Aktenzeichen: 10 C 24/14

Quelle:

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