Keine Darstellung der Wohngeldvorauszahlungen im Wirtschaftsplan als Einnahmen

§ 28 Abs. 1 WEG regelt die Anforderungen an den notwendigen Inhalt eines Wirtschaftsplans. Zwar müssen danach auch die voraussichtlichen Einnahmen nach Grund und Höhe enthalten sein. Es ist aber vollkommen klar, daß die laut Wirtschaftsplan kalkulierten neuen Wohngeldvorauszahlungen die geplanten künftigen Einnahmen der Eigentümergemeinschaft sind. Diese Selbstverständlichkeit muß nicht auch noch gesondert im Wirtschaftsplan erwähnt werden.

Urteil vom 07.06.2013

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 211/12

Quelle: NZM 2013, 650

Zurück zur Übersicht