Kostenverteilungsschlüssel müssen eindeutig sein

In einer Teilungserklärung war geregelt, daß die Kosten nach der „jeweiligen Wohnfläche“ umgelegt werden. Soweit eigentlich klar. Allerdings waren die Flächen nur mit ca.-Werten angegeben, die noch dazu in der Addition nicht mit der aufgeführten Gesamtfläche übereinstimmten. Dieser Kostenverteilungsschlüssel ist nichtig, urteilte das Gericht. Es gilt daher das Gesetz, also die Umlage nach 1000stel Miteigentumsanteilen.

Urteil vom 17.05.2013

Gericht: AG Charlottenburg

Aktenzeichen: 73 C 156/12

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