Keine Aufteilung von Wohngeldzahlungen auf mehrere Jahre
Zahlt ein Eigentümer nur sporadisch sein Wohngeld, kann es schon vorkommen, daß fällige Beträge erst im folgenden Wirtschaftsjahr geleistet werden. In der Abrechnung muß jedoch keine Aufschlüsselung der Wohngelder danach erfolgen, für welchen Abrechnungszeitraum sie geschuldet waren. Da sie eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist, ist auch eine – tatsächlich geleistete - Nachzahlung auf Rückstände aus Vorjahren in der Gesamtabrechnung als Einnahme zu buchen. Zahlt ein Eigentümer sein Wohngeld für Dezember erst am 02. Januar, ist es auch erst in der Abrechnung des neuen Jahres zu berücksichtigen. Im umgekehrten Fall, also bei einer Zahlung des Januarwohngeldes schon am 30.12., ist es in die Vorjahresabrechnung einzustellen.
Urteil vom 11.10.2013
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 271/12
Quelle: NZM 2014, 79