Funkheizkostenverteiler auch datenschutzrechtlich unbedenklich

Gerade nach den Medienberichten in der jüngsten Zeit über diverse Abhöraffären stellt sich die Frage, ob Funkheizkostenverteiler nicht bedenklich sind. Keine Angst, entschied das Amtsgericht Dortmund. Der Beschluß entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein Eigentümer hatte Bedenken, daß die Aufzeichnung der Verbräuche Rückschlüsse auf seine Anwesenheitsdauer und sein Wohnverhalten bieten könne.

Das Gericht argumentierte, daß sich nur feststellen lässt, ob ein Bewohner mehr oder weniger geheizt hat als andere. Und ein Recht, auch die Verbräuche der Mitbewohner im Haus zu erfahren, besteht ohnehin. Schließlich zahlen diese über den Grundkostenanteil auch mit.

Urteil vom 26.11.2013

Gericht: AG Dortmund

Aktenzeichen: 512 C 42/13

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