Duldungspflicht des Mieters bei der Beseitigung einer baulichen Veränderung
Ein Wohnungseigentümer ersetzte ein Fenster seiner Erdgeschoßwohnung durch eine Tür und baute davor eine Terrasse. Er wurde rechtskräftig verurteilt, diese bauliche Veränderung rückzubauen. Nun war die Wohnung aber vermietet. Das Amtsgericht München entschied jedoch klar, daß auch der Mieter aus § 554 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist, die Beseitigung zu dulden. Das Gericht fasste unter den im Gesetz geregelten Begriff der „Erhaltungsmaßnahmen“ nämlich auch Maßnahmen zur Beseitigung eines rechtswidrigen baulichen Zustands. Der Mieter durfte dann allerdings die Miete mindern. Prozessual handelt sich bei einer Duldungsklage gegenüber dem Mieter übrigens nicht um eine Wohnungseigentumssache. Sachlich hätte daher streitwertabhängig auch das Landgericht zuständig sein können.
Urteil vom 24.10.2011
Gericht: AG München
Aktenzeichen: 424 C 12307/11
Quelle: MietRB 2012, 49