Internetfernsehen statt Parabolantenne

Nun endlich höchstrichterlich: Das Programmbedürfnis ausländischer Mitbürger kann auch über das Internet befriedigt werden. Es ist auch zuzumuten, wenn dieses kostenpflichtig ist.

In dem entschiedenen Fall wurden polnische Bewohner erfolgreich auf Entfernung der Parabolantenne auf dem Balkon verklagt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, daß nach seiner Auffassung keine bestimmte Anzahl von Sendern definierbar sei, die ein ausländischer Mitbürger empfangen können müsse. Es komme nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität, also die inhaltliche Ausrichtung an. Diese könne auch schon durch den Empfang von nur wenigen Sendern gewährleistet sein.

Auch die vorherige, zeitlich beschränkte Gestattung der Anbringung einer Satellitenschüssel durch den Vermieter war hier kein Hinderungsgrund der gegen die Entfernung gesprochen hätte.

BGH, Beschluß v. 14.05.2013, VIII ZR 268/12 in NZM 2013, 647

Auch das Landgericht Frankfurt am Main hatte eine Klage zu entscheiden, in der gefordert wurde, eine Parabolantenne zu entfernen. In der Wohnanlage gab es Kabelanschluss. Über diesen war es möglich, 12 türkische Programme für ca. 7,- € monatlich zuzubuchen, sowie ein weiteres Paket für 22,- €. In der Teilungserklärung war verboten, Sat-Schüsseln zu installieren. Außerdem hatte die Gemeinschaft einen Antrag der türkischen Bewohner auf Anbringung abgelehnt. Das war diesen egal, sie montierten die Schüssel trotzdem. Schon das Amtsgericht verurteilte sie zur Entfernung. Das Landgericht teilte diese Auffassung. Eine Satellitenschüssel ist eine bauliche Veränderung. Sie verändert den optischen Gesamteindruck des Hauses nachteilig. Für einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG genügt schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Auch zwei weitere Argumente ließ das Gericht nicht gelten. Die türkische Familie führte an, daß sie über das Kabelpaket keinen Sportsender empfangen könne. Die Richter legten aber dar, daß das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse nur dazu berechtigt, Programme in der Heimatsprache zu empfangen, nicht jedoch in jeder denkbaren Sparte, wie z.B. Sport oder religiösen Sendern. Ein weiteres, diesmal auf das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 GG gestütztes Vorbringen der Familie, daß sie keine religiösen Sender empfangen könnten, wies das Gericht mit dem Argument zurück, daß man zur Religionsausübung üblicherweise in die Kirche/Moschee ginge. Das Gericht wies ergänzend darauf hin, daß die Familie einen Computer besitzt. Zwar sei dieser nur für die berufliche Nutzung. Angesichts der geringen Anschaffungskosten von internetfähigen Computern könne sich die Familie jedoch auch einen privaten Computer anschaffen und dann über das Internet die gewünschten Programme empfangen.

LG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluß v. 21.05.2013, 2-13 S 75/12 in NZM 2013, 793

 

Urteil vom 14.05.2013

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 268/12

Quelle:

Urteil vom 21.05.2013

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-13 S 75/12

Quelle:

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