Umlage der Wartung der Gastherme

Auch in einem Formularmietvertrag können dem Mieter die Kosten für die Wartung der Gastherme auferlegt werden. Das sogar dann, wenn die Klausel keine Obergrenze für den Umlagebetrag vorsieht. Die Wartungskosten sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 4a, 4 b der Betriebskostenverordnung und sind in der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft daher unter den umlagefähigen Kosten aufzuführen.

Urteil vom 07.11.2012

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 119/12

Quelle: NZM 2013, 84 = MietRB 2013, 33

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