Keine Haftung bei hervorstehendem Kellerlichtschacht

Ein Kellerlichtschacht wird oft höher als der umliegende Gehweg angebracht, um das Abfliessen von Oberflächenwasser in die Lichtschächte zu vermeiden. So entsteht eine Stolperschwelle, die aber hinzunehmen ist. Auf eine Bagatellgrenze, ab welcher Höhe eine Unebenheit noch zulässig ist, legte sich das Oberlandesgericht nicht fest. Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht, die Passanten vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Interessant auch die Ansicht des Gerichts, daß sich Passanten im Falle absoluter Dunkelheit besonders vorsichtig Schritt für Schritt vorzutasten und sich zu vergewissern haben, daß sich vor ihnen keine Unebenheiten auftaten.

Urteil vom 30.10.2012

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 24 U 38/12

Quelle: NZM 2013, 703

Zurück zur Übersicht