Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

Wohnungseingangstüren, auch „Wohnungsabschlußtüren“ genannt, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Sie sind schon nach § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum, soweit sie an der Außenseite des Gebäudes liegen und damit dem Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen dienen. Aber auch nach § 5 Abs. 1 WEG, da eine andere Gestaltung sich optisch auf das Gemeinschaftseigentum auswirken würde. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Treppenhaus liegen oder – wie bei Laubengängen – im Freien. Die Kostentragung liegt daher grundsätzlich nach §§ 21 Abs. 5 Ziff. 2, 16 Abs. 2 WEG bei der Gemeinschaft. Allerdings können die Kosten auch dem einzelnen Eigentümer auferlegt werden, wovon viele Teilungserklärungen Gebrauch machen.

Urteil vom 25.10.2013

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 212/12

Quelle: NZM 2014, 40

Zurück zur Übersicht