Keine Haftung bei feucht gewischtem Boden

Ähnlich wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 06.06.2013, 10 U 18/13 in NZM 2013, 701), wonach bei erkennbaren Dachlawinen Warnschilder überflüssig sind, urteilte das Oberlandesgericht München für einen frisch gebohnerten Flur. Wenn man die Rutschgefahr optisch oder über den Geruchssinn (Bohnermittel) wahrnehmen kann, erübrigt sich das Aufstellen der bekannten Schilder „Rutschgefahr“ oder neudeutsch „Caution – Wet Floor“. Der zu Schaden Gekommene hat ein so hohes Mitverschulden, das für eine Haftung des Verkehrsicherungspflichtigen kein Raum mehr ist. Gleiches dürfte dann wohl auch gelten, wenn der Hausmeister immer zum selben Zeitpunkt den Flur reinigt, da man bei einer solchen Regelmäßigkeit damit rechnen muß.

Urteil vom 25.01.2013

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 10 U 2974/12

Quelle: NZM 2013, 703

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