Keine Fördermittelberatung durch die Verwaltung

Im Zusammenhang mit bestimmten Sanierungsmaßnahmen, gerade im Bereich Dämmung oder Heizung, werden beispielsweise durch die KfW Fördermittel gewährt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwalters, sich um solche Fördermittel zu bemühen oder gar die oft schwer zu beurteilenden Fördervoraussetzungen zu prüfen. Der Verwaltung ist es nach § 5 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 des Rechtdienstleistungsgesetzes sogar untersagt, hier beratend tätig zu werden. Der Verwalter ist kein Finanzberater, die Ausnutzung von Steuervorteilen oder Finanzierungshilfen ist nicht seine Aufgabe.

Urteil vom 07.05.2013

Gericht: AG Oberhausen

Aktenzeichen: 34 C 79/12

Quelle:

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