Leinenzwang in Eigentümergemeinschaften

Auch ohne eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder einen entsprechenden Beschluß, z.B. eine Hausordnung, sind Hunde in einer Wohnungseigentumsanlage anzuleinen. Das Amtsgericht München bestätigte damit seine Rechtsprechung. Wir berichteten bereits über das ähnliche Urteil des AG München vom 19.09.2011, 485 C 1864/11. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Unerheblich ist, ob der Hund gefährlich ist oder ein aggressives Verhalten an den Tag legt. Es reicht hier die Angst oder die Besorgnis der übrigen Eigentümer, der Hund könnte sie anspringen oder sonst belästigen.

Urteil vom 21.03.2013

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 484 C 18498/12

Quelle: WEG

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