Regelung des Grillens in der Hausordnung

Ein Beschluß über die Hausordnung, nach dem das Grillen auf offener Flamme in der Wohnanlage verboten ist, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine solche Regelung ist zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich. Grillen auf offener Flamme umfasst übrigens auch einen Gasgrill, nicht nur den Kohlengrill.

Urteil vom 10.01.2013

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 36 S 8058/12

Quelle: WEG

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