Haftung des Fahrzeughalter bei Parkverstössen
Der Halter ist ja nur der Eigentümer des Fahrzeugs. Was also tun, wenn der Fahrer falsch
parkt? Über eine Halterabfrage kann man ja nur den Eigentümer ermitteln. Der
Bundesgerichtshof entschied nun, daß der Halter als sogenannter Zustandsstörer aber auch
haftet, wenn der Fahrer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abstellt.
Daher kann der gestörte Grundstückseigentümer (oder auch der Mieter) den Halter auf
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ersatz von Kosten für eine
Halterfeststellung gemäß §§ 683, 677, 670 BGB sowie von Anwaltskosten in Anspruch
nehmen.
Urteil vom 21.09.2012
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 230/11
Quelle: NZM 2013, 45