Haftung des Fahrzeughalter bei Parkverstössen

Der Halter ist ja nur der Eigentümer des Fahrzeugs. Was also tun, wenn der Fahrer falsch

parkt? Über eine Halterabfrage kann man ja nur den Eigentümer ermitteln. Der

Bundesgerichtshof entschied nun, daß der Halter als sogenannter Zustandsstörer aber auch

haftet, wenn der Fahrer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abstellt.

Daher kann der gestörte Grundstückseigentümer (oder auch der Mieter) den Halter auf

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ersatz von Kosten für eine

Halterfeststellung gemäß §§ 683, 677, 670 BGB sowie von Anwaltskosten in Anspruch

nehmen.

Urteil vom 21.09.2012

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 230/11

Quelle: NZM 2013, 45

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