Einmal gestimmt, immer gestimmt

In dem Moment, in dem ein Eigentümer seine Stimme in der Versammlung gegenüber dem

Versammlungsleiter abgegeben hat, kann er sie nicht mehr widerrufen. Diese Entscheidung ist

sehr zu begrüßen, vereinfacht sie doch das Abstimmungsverfahren. Die Juristen sprechen bei

den abgegebenen Stimmen von empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Die Stimme wird

entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur

Kenntnis nimmt, also das Handzeichen wertet oder einen Stimmzettel entgegennimmt.

Urteil vom 13.07.2012

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 254/11

Quelle: NZM 2012, 811

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