Einmal gestimmt, immer gestimmt
In dem Moment, in dem ein Eigentümer seine Stimme in der Versammlung gegenüber dem
Versammlungsleiter abgegeben hat, kann er sie nicht mehr widerrufen. Diese Entscheidung ist
sehr zu begrüßen, vereinfacht sie doch das Abstimmungsverfahren. Die Juristen sprechen bei
den abgegebenen Stimmen von empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Die Stimme wird
entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur
Kenntnis nimmt, also das Handzeichen wertet oder einen Stimmzettel entgegennimmt.
Urteil vom 13.07.2012
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 254/11
Quelle: NZM 2012, 811