Pflichten des Eigentümers bei Sanierungsstau

Besteht die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen, ist darüber grundsätzlich erst in der

Eigentümerversammlung zu entscheiden. Lehnt die Gemeinschaft eine notwendige Sanierung

ab, kann sich ein Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf Sanierung ergeben.

Voraussetzung für diesen ist aber, daß der Eigentümer die ablehnenden Beschlüsse

angefochten hat. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter

Beschlußfassung. Außerdem setzt ein Schadensersatzanspruch eine schuldhafte

Pflichtverletzung voraus.

Worum ging es? Am 19.06.2006 drang nach einem heftigen Regen Wasser durch die Decke in

die Wohnung. Die Bewohner stellten in einem eingeholten Privatgutachten Hausschwamm

fest. In einer Versammlung am 25.04.2007 beschlossen die Eigentümer, ein gerichtliches

Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Zeit bis dieses Gutachten vorlag, sowie

zusätzlich eines angemessenen Zeitraums zu dessen Auswertung von ca. 6 Wochen, fehlte es

bereits an einer Pflichtverletzung. Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung

darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des

Gemeinschaftseigentums durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Nur dann besteht ein

Anspruch auf sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme, wenn allein dieses

Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Danach beschloß die WEG eine weitere Beobachtung, sowie anschliessend eine

Teilsanierung. Schäden, die in dieser Zeit entstanden, hätten grundsätzlich geltend gemacht

werden können. Diese Beschlüsse hätte der Betroffene jedoch anfechten müssen, um seine

Rechte zu wahren.

Urteil vom 13.07.2012

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 94/11

Quelle: NZM 2012, 685

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