Pflichten des Eigentümers bei Sanierungsstau
Besteht die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen, ist darüber grundsätzlich erst in der
Eigentümerversammlung zu entscheiden. Lehnt die Gemeinschaft eine notwendige Sanierung
ab, kann sich ein Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf Sanierung ergeben.
Voraussetzung für diesen ist aber, daß der Eigentümer die ablehnenden Beschlüsse
angefochten hat. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter
Beschlußfassung. Außerdem setzt ein Schadensersatzanspruch eine schuldhafte
Pflichtverletzung voraus.
Worum ging es? Am 19.06.2006 drang nach einem heftigen Regen Wasser durch die Decke in
die Wohnung. Die Bewohner stellten in einem eingeholten Privatgutachten Hausschwamm
fest. In einer Versammlung am 25.04.2007 beschlossen die Eigentümer, ein gerichtliches
Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Zeit bis dieses Gutachten vorlag, sowie
zusätzlich eines angemessenen Zeitraums zu dessen Auswertung von ca. 6 Wochen, fehlte es
bereits an einer Pflichtverletzung. Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung
darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des
Gemeinschaftseigentums durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Nur dann besteht ein
Anspruch auf sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme, wenn allein dieses
Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Danach beschloß die WEG eine weitere Beobachtung, sowie anschliessend eine
Teilsanierung. Schäden, die in dieser Zeit entstanden, hätten grundsätzlich geltend gemacht
werden können. Diese Beschlüsse hätte der Betroffene jedoch anfechten müssen, um seine
Rechte zu wahren.
Urteil vom 13.07.2012
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 94/11
Quelle: NZM 2012, 685