Kredite für die Eigentümergemeinschaft
Die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft Kredite aufnehmen darf, war in der Vergangenheit
heiß umstritten. Einigkeit bestand weitestgehend darüber, daß im Rahmen ordnungsgemäßer
Verwaltung der Verwalter zur Deckung kurzfristigen Finanzbedarfs zur Überziehung des
Kontos mit einem Rahmen bis zu einem Viertel des Wirtschaftsplans berechtigt ist.
Darüber hinaus ist an „normale“ Kredite zu denken, die eine Gemeinschaft wohl eher nicht
aufnehmen wird, aber gerade auch an gern gesehene Fördermittel der KfW, die als Kredit
gewährt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß grundsätzlich Beschlußkompetenz zur Aufnahme
eines Kredits besteht, obwohl das nicht ausdrücklich im Wohnungseigentumsgesetz steht.
Die Einräumung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist dabei nicht möglich, es verbleibt
bei der anteiligen Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG.
Das Gericht drückte sich aber um die Darlegung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher
Kredit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Kurz gesagt, ein solcher Beschluß ist zwar
nicht nichtig, aber mit einem Anfechtungsrisiko behaftet.
Vorliegend wurde eine Sanierung der Wohnanlage über 550.000,- € beschlossen, in die Kfw-
Darlehen einfliessen sollten. Das Darlehen sollte über das laufende Wohngeld abbezahlt
werden.
Urteil vom 28.09.2012
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 251/11
Quelle: NZM 2012, 835