Kredite für die Eigentümergemeinschaft

Die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft Kredite aufnehmen darf, war in der Vergangenheit

heiß umstritten. Einigkeit bestand weitestgehend darüber, daß im Rahmen ordnungsgemäßer

Verwaltung der Verwalter zur Deckung kurzfristigen Finanzbedarfs zur Überziehung des

Kontos mit einem Rahmen bis zu einem Viertel des Wirtschaftsplans berechtigt ist.

Darüber hinaus ist an „normale“ Kredite zu denken, die eine Gemeinschaft wohl eher nicht

aufnehmen wird, aber gerade auch an gern gesehene Fördermittel der KfW, die als Kredit

gewährt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß grundsätzlich Beschlußkompetenz zur Aufnahme

eines Kredits besteht, obwohl das nicht ausdrücklich im Wohnungseigentumsgesetz steht.

Die Einräumung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist dabei nicht möglich, es verbleibt

bei der anteiligen Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG.

Das Gericht drückte sich aber um die Darlegung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher

Kredit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Kurz gesagt, ein solcher Beschluß ist zwar

nicht nichtig, aber mit einem Anfechtungsrisiko behaftet.

Vorliegend wurde eine Sanierung der Wohnanlage über 550.000,- € beschlossen, in die Kfw-

Darlehen einfliessen sollten. Das Darlehen sollte über das laufende Wohngeld abbezahlt

werden.

Urteil vom 28.09.2012

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 251/11

Quelle: NZM 2012, 835

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