Garage ja, Zufahrt nein
Hat man auf dem eigenen Grundstück eine Garage, läuft die Zufahrt jedoch über das
Nachbargrundstück, bedarf man zur rechtlichen Absicherung einer Grunddienstbarkeit. In der
Regel wird ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch eingetragen. Hier steckt jedoch der
Teufel im Detail. Ein Eigentümer hatte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seine Garage
zum Teil auch auf dem Nachbargrundstück errichtet. Ins Grundbuch wurde aber nur eine
Dienstbarkeit eingetragen, die den Überbau genehmigte. Die Zufahrt befand sich aber auch
auf dem Nachbargrundstück. Das führte nun zu der fatalen Situation, daß die Garage zwar auf
dem Nachbargrundstück stehen durfte, aber nicht angefahren werden durfte. Jahrelang war
das kein Problem, neue Eigentümer des Nachbargrundstücks verweigerten aber nun die
Zufahrt. Zu Recht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich weder aus der
Dienstbarkeit noch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder dem gerne
bemühten Gewohnheitsrecht ein Wegerecht. Auch ein Notwegerecht gem. § 917 BGB
bestünde nicht, da dem Grundstück als solchem nicht die zur ordnungsgemäßen Benutzung
notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.
Urteil vom 22.11.2012
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: I-5 U 98/12
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