Garage ja, Zufahrt nein

Hat man auf dem eigenen Grundstück eine Garage, läuft die Zufahrt jedoch über das

Nachbargrundstück, bedarf man zur rechtlichen Absicherung einer Grunddienstbarkeit. In der

Regel wird ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch eingetragen. Hier steckt jedoch der

Teufel im Detail. Ein Eigentümer hatte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seine Garage

zum Teil auch auf dem Nachbargrundstück errichtet. Ins Grundbuch wurde aber nur eine

Dienstbarkeit eingetragen, die den Überbau genehmigte. Die Zufahrt befand sich aber auch

auf dem Nachbargrundstück. Das führte nun zu der fatalen Situation, daß die Garage zwar auf

dem Nachbargrundstück stehen durfte, aber nicht angefahren werden durfte. Jahrelang war

das kein Problem, neue Eigentümer des Nachbargrundstücks verweigerten aber nun die

Zufahrt. Zu Recht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich weder aus der

Dienstbarkeit noch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder dem gerne

bemühten Gewohnheitsrecht ein Wegerecht. Auch ein Notwegerecht gem. § 917 BGB

bestünde nicht, da dem Grundstück als solchem nicht die zur ordnungsgemäßen Benutzung

notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.

Urteil vom 22.11.2012

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: I-5 U 98/12

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