Kein Arbeitgeber aufgrund Weisungsbefugnis
Arbeitgeber eines angestellten Hausmeisters ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der
Verwalter, der nur als Vertreter der WEG handelt. Von diesem Grundsatz wollte ein
gekündigter Hausmeister mit dem Argument abweichen, daß die Immobilienverwaltung ja die
Weisungsbefugnis habe. Er akzeptierte daher die vom Verwalter namens der WEG
ausgesprochene Kündigung nicht und ging davon aus, daß er beim Verwalter angestellt sei.
Das Bundesarbeitsgericht verwarf diese falsche Rechtsauffassung.
Urteil vom 27.9.2012
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 2 AZR 838/11
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