Kein Arbeitgeber aufgrund Weisungsbefugnis

Arbeitgeber eines angestellten Hausmeisters ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der

Verwalter, der nur als Vertreter der WEG handelt. Von diesem Grundsatz wollte ein

gekündigter Hausmeister mit dem Argument abweichen, daß die Immobilienverwaltung ja die

Weisungsbefugnis habe. Er akzeptierte daher die vom Verwalter namens der WEG

ausgesprochene Kündigung nicht und ging davon aus, daß er beim Verwalter angestellt sei.

Das Bundesarbeitsgericht verwarf diese falsche Rechtsauffassung.

Urteil vom 27.9.2012

Gericht: BAG

Aktenzeichen: 2 AZR 838/11

Quelle:

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