Miete keine Masseforderung bei schwachem Insolvenzverwalter

Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. „schwacher Insolvenzverwalter“) wird ohne eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts nicht Besitzer des Vermögens des Schuldners oder auch nur einzelner Vermögensgegenstände. Erklärungen des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf das Mietverhältnis haben für den Schuldner allenfalls den Charakter von Empfehlungen. Er ist deshalb auch nicht ermächtigt, im Eröffnungsverfahren entstandene Mietforderungen als Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.

 

Urteil vom 11.12.2002

Gericht: OLG Celle

Aktenzeichen: 2 W 91/02

Quelle: NZM 2003, 554

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