Der Mieter braucht die Wohnung nicht trocken zu wohnen.

Neubaufeuchte braucht der Mieter nicht auf seine Kosten durch überobligationsmäßiges Heizen und Lüften auszugleichen. Allein der allgemein gehaltene Hinweis des Vermieters während der Vertragsverhandlungen, daß es bei Neubauten zu erhöhter Restfeuchte kommen könne, genügt nicht, um den Mieter ausreichend für diejenigen Verhaltensweisen zu sensibilisieren, mittels derer der Restfeuchte wirksam begegnet werden kann. Mit dieser Entscheidung folgte das LG Wuppertal der derzeit vorherrschenden Meinung.

 

Urteil vom 11.10.2002

Gericht: LG Wuppertal

Aktenzeichen: 10 S 22/02

Quelle: NZM 2002, 987

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