Keine Zugangsvereitelung durch Mieter

Wieder einmal hat das Landgericht Berlin eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die dem Vermieter das Leben erheblich erleichtern kann. Aus dem durch den Mietvertrag begründeten Dauerschuldverhältnis ergibt sich für einen Mieter die Obliegenheit, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu unterhalten. Vorliegend fehlte ein beschrifteter Briefkasten. Aufgrund dieses Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten muß der Mieter die Erklärung nach Treu und Glauben als zugegangen gelten lassen, wenn der Vermieter seinerseits alle Sorgfalt hat walten lassen. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermieter nach Kenntniserlangung vom ersten, nicht erfolgreichen Zugang unverzüglich einen zweiten Versuch unternimmt, die Erklärung zuzustellen. Verweigert der Mieter sogar die Annahme oder hat er arglistig gehandelt, in dem er, wie in dem entschiedenen Fall, in Erwartung eines Schreibens des Mieters bewußt den Zugang vereitelt hat, bedarf es nicht einmal eines Wiederholungsversuchs.

 

Urteil vom 10.10.2001

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 63 S 87/01

Quelle: NZM 2003, 21

Zurück zur Übersicht