BGB-Gesellschaft: Austritt läßt Mietvertrag unberührt

Ist der Mietvertrag durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand auf den Bestand des Mietvertrages keinen Einfluß. Scheidet z.B. einer der Mieter aus, ist das für den Vermieter auch kein Problem. Neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nämlich auch die Gesellschafter, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden. Diese so genannte Nachhaftung ist allerdings auf 5 Jahre begrenzt, §§ 736 Absatz 2 BGB i.V.m. § 160 HBG. Bei Eheleuten, die einen Mietvertrag abschließen, liegt übrigens i.d.R. keine BGB-Gesellschaft vor.

 

Urteil vom 13.02.2003

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 10 U 216/01

Quelle: NZM 2003, 237

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