Erlaubnis des Vermieters für Lebensgefährten nötig

§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, daß der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, daß Dritter in diesem Sinne auch der Lebensgefährte des Mieters ist, anders als Besucher oder Mitglieder der Familie. Zwar hat der Mieter einen Anspruch, daß der Vermieter ihm diese Zustimmung erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches liegt auch in der Begründung bzw. Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Vermieter kann seinerseits die Zustimmung versagen, wenn der Zuzug des Lebensgefährten ihm unzumutbar wäre, weil er z.B. zu einer Überbelegung führen würde. Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2 BGB.

Urteil vom 5.11.2003

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 371/02

Quelle:

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