Hundehaltung nur bei Zustimmung des Vermieters

Auch wenn im Mietvertrag nichts dazu geregelt ist, bedarf die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses der Erlaubnis des Vermieters. Dieser kann dabei nach freiem Ermessen entscheiden, insbesondere hat er keine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Grenze bildet nur ein etwaiger Rechtsmißbrauch.

 

Urteil vom 04.02.2002

Gericht: LG Karlsruhe

Aktenzeichen: 5 S 121/01

Quelle: NZM 2002, 246

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