Pflichten des ausscheidenden Verwalters
Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände, sowie eine Beifügung der zugehörigen Belege.
Urteil vom 20.07.2007
Gericht: OLG München
Aktenzeichen: 32 Wx 93/07
Quelle: NZM 2008, 250