Wärmedämmung bei Abriß des Nachbargebäudes
Reicht die nach dem Abriß eines Hauses verbliebene Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Gebäudes zu sorgen, ist der abreißende Nachbar verpflichtet, die Wärmedämmung der Nachbarwand so zu verbessern, daß eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist. Hier ging es um eine so genannte Kommunwand im Sinne des § 921 BGB.
Urteil vom 03.08.2007
Gericht: OLG Dresden
Aktenzeichen: 11 U 19/07
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