Strompreiskontrolle vor Gericht schwierig

Manche Verbraucherverbände empfehlen ebenfalls unter Bezugnahme auf § 315 BGB, Stromrechnungen zu widersprechen, wenn wieder einmal eine Erhöhung stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, daß § 315 BGB auf den anfänglich vereinbarten Strompreis dann nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben. Auch eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Dies dürfte aber fast immer der Fall sein.

Urteil vom 28.03.2007

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 144/06

Quelle: NZM 2007, 422

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