Gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen uneinheitlich

Vor dem Hintergrund explodierender Gaspreise empfehlen Verbraucherverbände immer öfter, Rechtsmittel gegen die Bescheide einzulegen. Jüngst sind zwei Urteile zu diesem Thema ergangen:

 

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschied, daß eine Preiserhöhungsklausel in einem Erdgassondervertrag unwirksam war, da sie dem Kunden das Risiko von Schwankungen des Einkaufspreises auferlegt. Das benachteilige die Kunden unangemessen und ist unwirksam. Hier hatten 160 Verbraucher gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise durch das sächsische Gasversorgungsunternehmen ENSO geklagt. Die Kläger waren keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen war eine Änderungsklausel aufgenommen, daß das Versorgungsunternehmen berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolge. Der Bundesgerichtshof entschied, daß die Preisänderungsklausel der Gaslieferungsverträge eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Die Klausel widerspräche den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB und benachteilige daher die Gaskunden unangemessen. Der BGH begründete seine Entscheidung vor allem damit, daß die Preisänderungsklausel das Energieversorgungsunternehmen zwar zu einer Anpassung der Preise berechtigt, aber nicht auch verpflichtet, falls sich der Gaseinkaufspreis ändert. Das Gericht erklärte die Klausel gleich für komplett unwirksam und räumte dem Energieversorger auch kein Preisanpassungsrecht über eine ergänzende Auslegung des Vertrages ein. Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten, sei es für das Energieversorgungsunternehmen zumutbar, daß es den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.

 

BGH, Urteil v. 29.4.2008, KZR 2/07

 

Gleich vierhundert Kunden eines regionalen Gasversorgers hatten unter der Federführung der Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Chemnitz in einem Musterprozeß auch gegen Preiserhöhungen geklagt. Diese Klage wurde jedoch abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, daß die Verträge eine wirksame Preisänderungsklausel enthielten. Das Gericht setzte sich auch mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 auseinander, in dem dieser einseitige Preiserhöhungsklauseln des Dresdner Gasversorgers ENSO für unwirksam erklärt hatte. Dieses Urteil konnte in vorliegendem Fall aber nicht angewandt werden. Der BGH hatte nämliche über eines Gasvertrag für Kunden mit langfristigen Sonderverträgen, die viel Gas verbrauchen zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf eine andere Entscheidung des BGH vom 13.6.2007 entschieden die Chemnitzer Richter, daß bei Tarifkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) die Preise angepasst werden können, wenn dies auf höheren Bezugskosten beruht. Die Tariferhöhungen entsprächen der Billigkeit und hielten einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB stand.

 

Landgericht Chemnitz, Urteil v. 09.05.2008, 7 1038/06

Urteil vom 29.04.2008

Gericht: BGH

Aktenzeichen: KZR 2/07

Quelle:

Urteil vom 09.05.2008

Gericht: Landgericht Chemnitz

Aktenzeichen: 7 1038/06

Quelle:

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