Gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen möglich, aber erfolglos

Verbraucherverbände empfehlen zur Zeit des öfteren, eine Erhöhung der Gaspreise gerichtlich überprüfen zu lassen. Leider bleibt die Überprüfung aber an der Oberfläche, denn es ist für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen zum Beispiel durch Rechnungen nachzuweisen.

 

Geklagt hatte ein Kunde, der eine Erhöhung seines Gaspreises für unangemessen hielt. Die Erhöhung betrug rund 10 % Der BGH hatte die Anwendung des § 315 BGB, der oft von Verbraucherverbänden und entsprechenden Internetseiten zitiert wird, zu prüfen, also ob Gaspreise oder deren Erhöhungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüft werden können. Nach § 315 BGB ist das möglich, wenn es sich um einseitig vertraglich bestimmte Leistungen handelt, also eine Monopolstellung vorliegt.

 

Der BGH entschied, dass die Überprüfung einer Gaspreiserhöhung vor Gericht zwar grundsätzlich möglich sei. Unbilligkeit läge vor, wenn Energieversorger überhöhte Kosten für das bezogene Gas an die Kunden weitergeben. Im zu entscheidenden Fall konnte der Versorger allerdings nachweisen, dass er nur eigene Kostensteigerungen in Form einer Preiserhöhung seines Vorlieferanten an die Kunden weitergegeben habe. In einem solchen Fall ist eine Erhöhung angemessen, so die Bundesrichter.

 

Die Frage, ob bereits die Preiserhöhung des Vorlieferanten unangemessen war, etwa wegen der umstrittenen Kopplung von Gas- und Ölpreis, ließ der BGH in seiner Entscheidung aber ausdrücklich offen. Den gesamten Gaspreis könnten Verbraucher nicht auf ihr Billigkeit prüfen lassen, weil sie grundsätzlich nicht auf eine Gasversorgung angewiesen seien und die Gasversorger deshalb keine Monopolstellung innehätten. Denn Neukunden könnten entscheiden, ob sie ihre Wärmeversorgung durch konkurrierende Energieträger wie Heizöl, Kohle, Pellets oder Fernwärme decken. Der Wettbewerb komme nach Sicht der Richter auch schon an das Gasnetz angeschlossenen Kunden zugute, weil die Gasversorger - wenn sie im Neukundengeschäft mithalten wollen - ihre Tarife an der Konkurrenz orientieren müssten

 

Die Entscheidung ist für die Verbraucher leider unbefriedigend: Die Unternehmen können eine Erhöhung einfach mit einer nicht zu überprüfenden höheren Lieferantenrechnung begründen. Die Durchleitungskosten müssen sie weiterhin nicht offen legen.

 

Urteil vom 13.06.2007

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 36/06

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