Zufuhr zur Rücklage begründet als solche noch keine Werbungskosten

In der Abrechnung wird jährlich auch die Zufuhr zur Instandhaltungsrücklage ausgewiesen. Der Möglichkeit, dies sofort in der Steuererklärung geltend zu machen, schiebt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung einen Riegel vor. Obwohl beim einzelnen Wohnungseigentümer das Geld schon abgeflossen ist, ist es erst in das Verwaltungsvermögen der WEG gelangt. Als Werbungskosten darf es erst angesetzt werden, wenn es tatsächlich für Reparaturen ausgegeben wurde. Dies gelte auch nach der Feststellung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Urteil vom 21.10.2005

Gericht: BFH

Aktenzeichen: BFH/NV 2006, 291

Quelle: WE 2006, 259

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