Betreten der Wohnung vor Instandhaltung

Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, besteht auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, daß ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen. Ob das der Fall ist, ist wegen des in Art 13 Grundgesetz verankerten Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung im Einzelfall streng zu beurteilen und obliegt im Falle eines Rechtsstreits dem Tatrichter. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG und bindet somit nur den Eigentümer. Problematisch ist es daher, wenn die Wohnung vermietet ist.

Urteil vom 22.02.2006

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 133/05

Quelle: NZM 2006, 635

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