Gegenüber WEG kein Vorschußanspruch eines Eigentümers für Reparaturen

Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum besteht nicht. Hier wollte der Eigentümer gegen die Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft mit den voraussichtlichen Reparaturkosten für seinen Warmwasserboiler aufrechnen. Das Gericht entschied, daß schon gar kein Aufwendungsersatzanspruch gegeben sei, da der Eigentümer noch gar keine Aufwendungen gehabt hatte. Außerdem würde es sich nicht um eine Maßnahme im Gemeinschaftseigentum handeln. Überhaupt hätte der Eigentümer sich erst an die Verwaltung oder die Eigentümerversammlung wenden müssen, bevor er die Maßnahme durchführte. Es gibt kein Selbsthilferecht, aufgrund der Eigentümer selbst tätig werden dürfte. Ausgenommen sind natürlich Notmaßnahmen, § 21 Absatz 2 WEG. Abgesehen davon besteht gegenüber Wohngeldforderungen grundsätzlich nur ein Aufrechnungsrecht mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen, um die Liquidität der Eigentümergemeinschaft nicht zu gefährden.

 

Urteil vom 12.09.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 004/05

Quelle: MietRB 2006, 44

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