Neue Jahrhundertentscheidung: Rechtsfähigkeit der WEG

<p>Der 5. Zivilsenat des BGH unter Beteiligung seines Vizepräsidenten Dr. Wenzel hat auf 37 (!) Seiten Urteilsbegründung entschieden, daß die WEG (teil)rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.</p><p>Was hat das für Folgen?</p><ul><li>Vertragspartner ist nunmehr immer "die WEG", nicht wie bisher die gesamten Eigentümer.</li><li>Gläubigern haftet nun nur noch das Verwaltungsvermögen, worunter auch Ansprüche der WEG gegenüber den Eigentümern oder Dritten zählen. Die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Eigentümer in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen existiert damit grundsätzlich nicht mehr. Horrorszenarien, daß ein Eigentümer von der Stadt auf Zahlung der Müllgebühren der gesamten Anlage in Anspruch genommen werden kann, sind damit vom Tisch. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer kommt nur noch in Betracht, wenn diese sich neben der WEG klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Ein Beschluß genügt dafür aber nicht.</li><li>Mit der Rechtsfähigkeit geht die Partei- und Beteiligungsfähigkeit einher. Es kann nun "die WEG" klagen und verklagt werden. Das Beifügen langer Eigentümerlisten erübrigt sich damit. Vor allem das Eintragen von Zwangssicherungshypotheken (manche Grundbuchämter wollten dafür sogar die Geburtsdaten der Eigentümer oder den Beruf) wird nun leichter.</li><li>Die Frage, wer Anspruchsinhaber von Ansprüchen ist, ob die aktuellen Eigentümer oder die bei Vertragsschluß eingetragenen, stellt sich nicht mehr.</li><li>Die Mehrfachvertretungsgebühr für Rechtsanwälte, die bei größeren Gemeinschaften bis zu zwei zusätzlichen Gebühren führen konnte, entfällt nun in den meisten Fällen. Unberührt bleiben natürlich Fälle, die bereits liefen, als die Entscheidung bekannt wurde sowie z.B. Bauträgergewährleistungsansprüche, da dort ja die einzelnen Erwerber aufgrund ihrer einzelnen Kaufverträge klagen.</li><li>Die Anfechtung von Beschlüssen richtet sich aber wie bisher gegen die übrigen Wohnungseigentümer.</li></ul><p>Der BGH hat regelrecht auf diese Entscheidung gewartet, was man daran sieht, daß es in der Sache eigentlich um die Frage ging, ob Einzelwirtschaftspläne zwingend erforderlich sind (vom BGH auf nur zwei Seiten bejaht).</p>

Urteil vom 02.06.2005

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZB 32/05

Quelle: NZM 2005, 545

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