Keine Nutzungsausfallentschädigung für Balkon während Sanierung

Wegen der zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Hier machte ein Eigentümer geltend, daß er seine 7 qm großen, verglasten Balkon während einer aufgrund von gerichtlichen Auseinandersetzungen viereinhalb Jahre dauernden (!) Sanierung nicht nutzen konnte. Das Gericht verwies auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986, nach der eine Nutzungsausfallentscheidung voraussetzt, daß Sachen oder Lebensgüter von zentraler Bedeutung betroffen sind, auf deren ständige Verfügbarkeit der Betreffende angewiesen ist. Wohnungsteile von eher geringerer Bedeutung, wie der Balkon, würden dazu nicht zählen, so das Oberlandesgericht. Vergleichbar unbedeutend wären Hobbyräume, Abstellkammern, Terrassen, der Garten oder die Garage.

 

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluß v. 22.02.2005, 20 W 131/02 in NZM 2006, 348

 

Gleichermaßen entschied das Oberlandesgericht Köln. Die fehlende Möglichkeit, eine Dachterrasse zu nutzen, stellt jedenfalls dann, wenn deren Gestaltung keinen Anhalt dafür bietet, daß sie für die Lebensführung des betroffenen Wohnungseigentümers von zentraler Bedeutung ist, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Hier behauptete der Bewohner, er habe seine Wohnung 10 Monate nicht ordnungsgemäß nutzen können, während eine Asbestsanierung durchgeführt wurde.

 

OLG Köln, Beschl. V. 15.08.2005, 16 Wx 99/05 in NZM 2006, 593

 

Urteil vom 22.02.2005

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 131/02

Quelle:

Urteil vom 15.08.2005

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 99/05

Quelle:

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