Darf die WEG Kredite aufnehmen?

Diese Frage ist unterschiedlich zu beantworten. Ein Beschluß über die Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen mittels eines Kredits entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Hingegen ist eine Kreditaufnahme zulässig, die die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht übersteigt und die zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses dient. Gemeint ist damit der Kontokorrentkredit. Seine Aufnahme sei im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Absatz 3 und 4 WEG, wie das Bayerische Oberste Landesgericht und dessen Nachfolgeorganisation, das Oberlandesgericht München, entschieden.

 

BayObLG, Beschluß v. 17.08.2005, 2Z BR 229/04; OLG München, Beschluß v. 28.10.2005, 34 Wx 0550/05

 

Voraussetzung für die Kreditaufnahme durch den Verwalter ist aber immer eine Bevollmächtigung seitens der Eigentümergemeinschaft, wie sie in der Regel im Verwaltervertrag aufgenommen ist. Das Oberlandesgericht Celle wies darauf noch einmal ausdrücklich hin. Ein Verwalter, der ohne eine solche konkrete oder generelle Ermächtigung Kredite aufnimmt, handele ohne Vertretungsmacht. Dessen ungeachtet, ist die Bank aber abgesichert. Sie könne weiterhin die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung aus sogenannter Ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen.

 

OLG Celle, Urteil v. 05.04.2006, 3 U 265/05 in Immobilienwirtschaft 2006, 70

 

Urteil vom 05.04.2006

Gericht: OLG Celle

Aktenzeichen: 3 U 265/05

Quelle:

Urteil vom 28.10.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 0550/05

Quelle:

Urteil vom 17.08.2005

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 229/04

Quelle:

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