Umfang der Elementarversicherung bei Überschwemmungen

Einige Versicherungen sind oft sehr findig, wenn es darum geht, Ausnahmen zu scheinbar glasklar formulierten Versicherungsbedingungen zu präsentieren.

 

Im vorliegenden Fall bestand neben einer handelsüblichen Wohngebäudeversicherung der Einschluß von Elementarschäden. Nach den Versicherungsbedingungen sollte auch Entschädigung für versicherte Gebäude geleistet werden, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks beschädigt oder zerstört wurden. Überschwemmung wurde definiert als eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück) und zwar durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Konkret trat hier ein See über die Ufer und setzte das Grundstück bis zu 2 Meter Höhe unter Wasser, erreichte aber das Gebäude direkt nicht, da sich vor diesem eine kleine Anhöhe befand. Es sickerte dennoch Wasser durch das Erdreich und gelangte so in das Haus. Erst in dritter Instanz wurde dem Versicherten Recht gegeben. Die Vorinstanzen meinten, daß der Schaden nicht durch Oberflächenwasser, sondern durch „erdgebundenes Wasser“ herbeigeführt worden sei, der Eigentümer hätte sich durch eine Abdichtung schützen müssen. Anderer Ansicht war der Bundesgerichtshof. Die Versicherungsbedingungen differenzierten nicht nach Oberflächen- oder erdgebundenem Wasser. Es sei gerade auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Es gab auch keine Einschränkung auf nur unmittelbar verursachte Schäden.

 

Urteil vom 20.04.2005

Gericht: BGH

Aktenzeichen: IV ZR 252/03

Quelle: NZM 2005, 798

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