Nachbarrecht gilt auch für Wohnungseigentümer

§ 906 BGB regelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen seitens eines anderen Grundstücks verbieten kann, wenn mehr als nur eine unwesentliche Beeinträchtigung gegeben ist. Unterhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze kann unter Umständen eine Entschädigung in Geld verlangt werden. Die Bestimmung ist zwar im Verhältnis von Wohnungseigentümern nicht direkt anwendbar. Sie kann aber für die Beurteilung wesentliche Anhaltspunkte geben, ob durch den Gebrauch einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst und dadurch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 906 Absatz 1 BGB oder § 14 WEG besteht.

 

Urteil vom 12.08.2004

Gericht: BayOBLG

Aktenzeichen: 2Z BR 148/04

Quelle: NZM 2005, 69

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