Eigentum und Verkehrssicherung bei Grenzbäumen

Ein Baum ist ein sogenannter Grenzbaum nach § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Das ist eigentlich klar, deshalb verwundert es, daß dafür extra eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich war. Das oberste Gericht entschied in dem Urteil aber noch mehr: Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet. Es liegt also vertikal geteiltes Eigentum vor, kein gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Nachbar ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaums in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig, wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Ist also auf der einen Seite des Baums ein morscher Ast vorhanden, ist nur der eine Nachbar verantwortlich.

 

Urteil vom 02.07.2004

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 33/04

Quelle: WE 2005, 10

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