Tätige Mithilfe bei der Gartenarbeit

Ein Beschluß, daß im Hinblick auf die Gartenanlage der Gemeinschaft „einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkraut jäten, Gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden“ sollen, entspricht unabhängig von der Frage, ob Eigentümern durch Mehrheitsbeschluß derartige Arbeiten überhaupt auferlegt werden können, schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er dadurch, daß er nicht festlegt, wer wann welche Arbeiten in welchem Umfange zu erledigen habe, inhaltlich zu unbestimmt ist. Außerdem behandelt die obergerichtliche Rechtsprechung das Heranziehen von Wohnungseigentümern zur Gartenarbeit überwiegend als unzulässig (KG Berlin, NJW-RR 1994; 207; OLG Düsseldorf NZM 2004, 107). Der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Wenzel verneint in einem Aufsatz in NZM 2004, 542 die Heranziehung per Beschluß auch deswegen, weil ein Wohnungseigentümer gemäß § 16 Absatz 2 WEG nur Zahlungen schulde, nicht jedoch Dienste. Ich sehe zudem einen weiteren Verstoß gegen § 16 Absatz 2 WEG, da die Miteigentümer Kosten nach dem Kostenverteilungsschlüssel, in der Regel also nach Miteigentumsanteilen, zu tragen haben. Wie soll man das in der Praxis aber zeitlich bei Dienstleistungen umsetzen?

 

Ein weiteres Urteil zum Thema „Gärtnern“ finden Sie im Mietrechtsteil!

 

Urteil vom 12.11.2004

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 151/04

Quelle: NZM 2005, 261

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